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Anpassung des Mietzinses nach dem Eigentumsübergang

  • im laufenden Mietverhältnis ist grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses nur nach der relativen Methode möglich (vgl. www.mietzinse.ch; www.mietzinserhoehung.ch); absolute Erhöhungsgründe können im laufenden Mietverhältnis nur ausgeschöpft werden, wenn diese rechtsgültig vorbehalten wurden
  • hat der Veräusserer vor dem Eigentumsübergang eine Mietzinserhöhung ausgesprochen, kann sich der Erwerber nur auf die Gründe berufen, mit denen sie der Veräusserer gerechtfertigt hat
  • nach der Handänderung (inkl. Erbteilung; aber nicht Erbgang) eines vermieteten Wohn- oder Geschäftsraumes ist eine Anpassung nach der absoluten Methode möglich
    • Anpassung an den zulässigen Ertrag nach OR 269
    • Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit nach OR 269a lit. a
    • Anpassung an die kostendeckende Bruttorendite nach OR 269a lit. c
    • vgl. zum Ganzen www.mietzinse.ch

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