Anpassung des Mietzinses nach dem Eigentumsübergang
- im laufenden Mietverhältnis ist grundsätzlich eine Anpassung des Mietzinses nur nach der relativen Methode möglich (vgl. www.mietzinse.ch; www.mietzinserhoehung.ch); absolute Erhöhungsgründe können im laufenden Mietverhältnis nur ausgeschöpft werden, wenn diese rechtsgültig vorbehalten wurden
- hat der Veräusserer vor dem Eigentumsübergang eine Mietzinserhöhung ausgesprochen, kann sich der Erwerber nur auf die Gründe berufen, mit denen sie der Veräusserer gerechtfertigt hat
- nach der Handänderung (inkl. Erbteilung; aber nicht Erbgang) eines vermieteten Wohn- oder Geschäftsraumes ist eine Anpassung nach der absoluten Methode möglich
- Anpassung an den zulässigen Ertrag nach OR 269
- Anpassung an die Orts- und Quartierüblichkeit nach OR 269a lit. a
- Anpassung an die kostendeckende Bruttorendite nach OR 269a lit. c
- vgl. zum Ganzen www.mietzinse.ch







