Kündigung des Mietverhältnisses nach dem Eigentumsübergang
- Kündigung nach OR 261 Abs. 2 lit. a ist möglich, sobald der Erwerber im Tagebuch eingetragen ist (vgl. BGE 118 II 119, 128 III 82)
- vgl. www.eigenbedarf.ch
Rechtliche Informationen zum Wechsel des Vermieters