Kündigung des Mietverhältnisses nach dem Eigentumsübergang Kündigung nach OR 261 Abs. 2 lit. a ist möglich, sobald der Erwerber im Tagebuch eingetragen ist (vgl. BGE 118 II 119, BGE 128 III 82) vgl. Kündigung des Mietvertrages im Allgemeinen vgl. Kündigung aus Eigenbedarf des Vermieters Drucken / Weiterempfehlen: